PM: Zum Stand der Ermittlungen zu der lebensgefährlichen Stichverletzung eines 23-jährigen in der Nacht vom 20.06.2026 auf den 21.06.2026 in Göttingen – weitere Kritik an Ermittlungsbehörden wegen ausbleibendem Haftbefehlsantrag

Aus Sicht der bereits beantragten Nebenklage in einem ggf. zu führenden Strafprozess gegen einen 17-jährigen Tatverdächtigen wegen einer lebensgefährlichen Stichverletzung eines 23-jährigen Göttingers in der Nacht vom 20.06.2026 auf den 21.06.2026 in Göttingen stellen sich zum jetzigen Zeitpunkt die Ermittlungen wie folgt dar:

  • Bereits am Sonntag, den 28.06.2026 und damit unmittelbar als der geschädigte 23-Jährige vernehmungsfähig wurde, wurde der Staatsanwaltschaft Göttingen mitgeteilt, dass der Verletzte zur Aussage bereit ist. Es wurde auch mitgeteilt, dass selbstverständlich auch freiwillig einer DNA-Entnahme und einer forensischen Untersuchung zugestimmt wird. Am Montag, den 29.06.2026 wurde mit den Ermittlungsbehörden als Termin für die Vernehmung und die weiteren Maßnahmen der Mittwoch, der 01.07.2026, in der UMG vereinbart.
  • Aufgrund einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Nacht vom 29.06.2026 auf den 30.06.2026 musste die Vernehmung in Abstimmung mit dem leitenden Oberarzt verschoben werden.
  • Am Donnerstag, den 02.07.2026, sagte ein Begleiter und Ersthelfer in den Räumen der Polizeiinspektion als Zeuge aus.
  • Am Dienstag, den 07.07.2026, konnte die Vernehmung und DNA-Entnahme des Verletzten in der UMG stattfinden. Es wurde im Anschluss auch eine schriftliche Erklärung u.a. für die Staatsanwaltschaft Göttingen übergeben, wonach für das Verfahren das Klinikpersonal von der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde.
  • Am Mittwoch, den 08.07.2026 erörterte RA Sven Adam mit der Staatsanwaltschaft Göttingen die bisherige Beweislage und insoweit das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Antrag auf einen Haftbefehl gegen den 17-jährigen Tatverdächtigen. Es wurde seitens RA Sven Adam zugesichert, dass eine öffentliche Stellungnahme erst nach einer Entscheidung über die Frage des Haftbefehls erfolgen wird, um ggf. zu erzielende Ermittlungserfolge insoweit nicht zu gefährden.
  • Am heutigen Donnerstag, den 09.07.2026, teilte die Staatsanwaltschaft fernmündlich mit, keinen Antrag auf einen Haftbefehl gegen den 17-jährigen Tatverdächtigen stellen zu wollen.

Aus Sicht der Nebenklage liegen auch die mit Blick auf die Minderjährigkeit des Tatverdächtigen zu Recht nach § 72 JGG erhöhten Voraussetzungen für den Antrag auf einen Haftbefehl mit Blick auf den dringenden Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 StPO) hinsichtlich des Versuchs eines Tötungsdelikt und mit Blick auf eine Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO) vor, die allesamt mit der Staatsanwaltschaft erörtert worden war:

  • Nach Aussage des Begleiters des Verletzten und des Verletzten selbst hat es keinen Angriff auf den 17-jährigen Tatverdächtigen gegeben. Es gab zu dem 17-jährigen Tatverdächtigen weder von dem Verletzten noch von seinen Begleitern vorher oder danach Körperkontakt. Auch eine „Umzingelung“ hat hiernach nicht stattgefunden.
  • Der 17-jährige Tatverdächtige ist nach diesen Aussagen auf den zunächst in erheblichem Abstand zu dem Tatverdächtigen und anderen Personen stehenden (!) 23-jährigen zugelaufen und hat ihn in der Brust voraussichtlich mit einem Messer mit einem Stich lebensgefährlich verletzt.
  • Der 23-jährige Verletzte hat keinerlei Abwehrverletzungen. Die zur Verletzung führende Handlung erfolgte schnell und unerwartet. Der Verletzte hatte keine Gelegenheit zur Verteidigung. Es erfolgte keine Warnung und kein Hinweis auf ein Messer oder eine andere Stichwaffe.
  • Ein Begleiter des 17-jährigen Tatverdächtigen in der Tatnacht hat in einem ZEIT-Interview für einen Artikel vom 24.06.2026 angegeben, er selbst und der 17-jährige Tatverdächtige würden Kampfsport trainieren. Er gab ebenfalls für den Artikel an, der 17-jährige habe das Messer dabeigehabt, weil er sich schon am Tag zuvor beobachtet gefühlt habe. Die Nebenklage geht daher davon aus, dass das Messer bewusst für eine mögliche Auseinandersetzung mit sich geführt wurde und dass der Tatverdächtige aufgrund seiner Kampfsporterfahrung dieses gezielt eingesetzt hat.
  • Der Begleiter des 17-jährigen hat in einem indes gelöschten Video auf TikTok angegeben, der 17-jährige habe sich verteidigen dürfen: „Egal mit was, egal wie“. Aus Sicht der Nebenklage ist zu vermuten, dass diese rechtsirrige Annahme weiterhin sowohl bei dem Begleiter als auch bei dem Tatverdächtigen besteht.
  • Der Tatverdächtige nimmt nach Kenntnis der Nebenklage weiterhin sein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch. Er hat in der Tatnacht nicht die Polizei verständigt, um einen Angriff auf ihn mitzuteilen. Er wurde stattdessen erst am Nachmittag des 21.06.2026 auf einen Hinweis im Internet festgenommen. Die Tatwaffe wurde nach Kenntnis der Nebenklage erst im Laufe des Abends des 21.06.2026 bei dem 17-jährigen Zuhause im Rahmen einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt.
  • Im Göttinger Tageblatt vom 23.06.2026 hat die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, der Tatverdächtige sei vorher weder polizeilich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Diese Darstellung ist nach hiesiger Kenntnis nicht zutreffend. Die Pressestelle der Staatsanwaltschaft wurde gebeten, dies richtigzustellen.

„Ich teile die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht, dass die Voraussetzungen für einen Antrag auf einen Haftbefehl nicht vorliegen. Ein Signal, dass in Göttingen unter den gegebenen Umständen ein Messerstich in die Brust eines Menschen ohne Untersuchungshaft bleibt, halte ich für fatal.“ so RA Sven Adam, der die rechtlichen Interessen des 23-jährigen Verletzten vertritt.

Die Nebenklage wird trotz dessen weiterhin mit den Ermittlungsbehörden in dem Verfahren zusammenarbeiten.

Für Rückfragen steht RA Sven Adam unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Gefunden unter https://anwaltskanzlei-adam.de/2026/07/09/pm-zum-stand-der-ermittlungen-zu-der-lebensgefaehrlichen-stichverletzung-eines-23-jaehrigen-in-der-nacht-vom-20-06-2026-auf-den-21-06-2026-in-goettingen-weitere-kritik-an-ermittlungsbehoerd/

Klarstellung zu Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft über einen Vernehmungsversuch gegenüber dem am vergangenen Wochenende mit einem Messer schwer verletzten 23-jährigen Göttinger

Die Berichterstattung im Göttinger Tageblatt über den Versuch einer DNA-Entnahme, einer forensischen Untersuchung sowie einer Vernehmung des in der Nacht vom 20.06. auf den 21.06. mit einem Messer schwer verletzten 23-jährigen Göttingers erfordert eine Klarstellung:

Bereits am 23.06. wurde der Staatsanwaltschaft Göttingen mitgeteilt, dass die Anwaltskanzlei Sven Adam von den Eltern des Verletzten beauftragt wurde, dessen rechtliche Interessen wahrzunehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Gesundheitszustand des Verletzten zu achten ist und eine Vernehmung erst zum Zeitpunkt der Vernehmungsfähigkeit und vor allem nur in Anwesenheit seines Anwalts durchgeführt werden darf. Zudem wurde angeregt, beabsichtigte Ermittlungsmaßnahmen gegenüber unserem Mandanten vorab mit uns abzustimmen. Die Strafprozessordnung sieht die konkreten Verfahrensrechte vor, insbesondere das Recht, vor und während einer Vernehmung anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen (§ 68b, § 163 Abs. 3 StPO), sowie – sollte er als Beschuldigter in Betracht gezogen werden – das Recht, jederzeit und schon vor einer Vernehmung einen Anwalt zu befragen (§ 136 Abs. 1, § 137 StPO).

Statt diese Rechte zu achten, erschienen am frühen Nachmittag des 25.06. insgesamt vier Polizeibeamte unangekündigt im Krankenhaus im Zimmer unseres Mandanten und forderten diesen auf, einer freiwilligen DNA-Entnahme sowie einer forensischen Untersuchung zuzustimmen. Zudem wollten sie eine Vernehmung durchführen. Zu diesem Zeitpunkt verneinte der Verletzte – schon aufgrund seines Gesundheitszustandes – diese polizeilichen Maßnahmen und bat die Beamten, das Krankenzimmer zu verlassen. Unklar ist schon, ob ihm überhaupt bewusst wurde, was von ihm genau warum verlangt wurde – zumal eine wirksame Einwilligung in eine molekulargenetische Untersuchung Einwilligungsfähigkeit voraussetzt (§ 81f StPO).

Im Nachgang wurden wir von den Eltern des Verletzten über diesen Vorgang informiert und nahmen Kontakt zur Polizeiinspektion Göttingen auf. Diese teilte mit, dass Ansprechpartner für Ermittlungsmaßnahmen nur die Staatsanwaltschaft Göttingen sei – die für die Ermittlungen zuständige Behörde, die von uns am 23.06. angeschrieben wurde.

Die Behauptung, die polizeilichen Maßnahmen seien mit einem Arzt abgesprochen gewesen, muss von uns noch geprüft werden. Nach unseren Informationen haben die Ärzte der UMG stattdessen die Ermittlungsbehörden aufgrund des Gesundheitszustandes gebeten, den Verletzten nicht vor Beginn der kommenden Woche zu vernehmen. Dies wurde den Eltern mitgeteilt.

Auch die Behauptung, die Polizei habe von dem Schriftsatz unserer Kanzlei zwei Tage nach der elektronischen Versendung keine Kenntnis gehabt, wirft Fragen auf. Denn die Polizei hat am frühen Nachmittag des 25.06. auch Zeugenvorladungen in den Briefkasten der Kanzlei persönlich zugestellt. Die Vertretung der Zeugen ergibt sich nur aus dem besagten Schriftsatz vom 23.06., von dessen Inhalt die Polizei keine Kenntnis haben wollte.

Im Vordergrund muss der Gesundheitszustand unseres Mandanten stehen. Es geht nicht darum, Ermittlungen zu verlangsamen oder zu verhindern. Es geht auch nicht darum, Zeitpunkte von Ermittlungsmaßnahmen zu diktieren, wie es die Staatsanwaltschaft Göttingen in der Presseberichterstattung im Göttinger Tageblatt suggeriert. Es geht darum, die Verfahrensrechte des 23-Jährigen zu achten und ihn erst dann zu vernehmen, wenn er dazu gesundheitlich in der Lage ist. Wie der überregionalen Berichterstattung zutreffend zu entnehmen war, wurde unser Mandant lebensgefährlich verletzt. Er befand sich über Tage in einem künstlichen Koma.

Die Staatsanwaltschaft schließt zudem nicht aus, dass der verdächtige 17-Jährige in Notwehr gehandelt habe, und hat keinen Haftbefehl gegen ihn beantragt. Es wird von der Göttinger Staatsanwaltschaft also der Vorwurf eines vorangegangenen und strafbaren Angriffs durch den Verletzten in Erwägung gezogen. Gerade weil ein gegen ihn gerichteter Tatvorwurf in den Raum gestellt wird, stehen ihm auch die Rechte eines Beschuldigten zu – insbesondere das Recht, vor jeder Vernehmung einen Anwalt zu konsultieren (§ 136 Abs. 1, § 137 StPO), und das Recht auf anwaltlichen Beistand bei der Vernehmung (§ 68b StPO).

Ein solches Gespräch über den Vorfall selbst konnte von uns bislang – wegen seines Gesundheitszustandes – nicht geführt werden.

Wir gehen davon aus, dass die Rechte unseres schwer verletzten Mandanten von nun an gewahrt werden.

Für Rückfragen steht RA Sven Adam unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Gefunden unter https://anwaltskanzlei-adam.de/2026/06/27/klarstellung-zu-stellungnahmen-der-staatsanwaltschaft-ueber-einen-vernehmungsversuch-gegenueber-dem-am-vergangenen-wochenende-mit-einem-messer-schwer-verletzten-23-jaehrigen-goettinger/